BEG IV & Bürokratieentlastung 2024

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Der Bundesrat hat in seiner 1048. Sitzung am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) zugestimmt.

Das Gesetz wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu einem großen Teil ab dem 01.01.2025 in Kraft.

Die Neuregelung zur wirtschaftliche Notlage für Mildtätige Zwecke finden Sie hier: BEG IV & wirtschaftliche Notlage.

Quelle Bundesrat Drucksache 474/24.

Auch Vereine profitieren von Bürokratieentlastung

Der Bundesjustizminister sprach von einem „Bürokratie-Burnout“, der beseitigt werden müsse. Einen Schritt zur Beseitigung ist der Gesetzgeber nun mit dem BEG IV gegangen. Das Gesetz sieht vor allem zwei für Vereine relevante Änderungen vor:

  • Bisher können Vereine Beschlüsse auch schriftlich fassen (das heißt ohne eine Mitgliederversammlung), wenn die Satzung dies vorsieht oder alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Mit diesem Schriftformerfordernis war verbunden, dass die Mitglieder einen Brief schreiben mussten. Künftig kann die Zustimmung aller Mitglieder auch „in Textform“ (also z.B. per E-Mail) erfolgen. Das gilt auch für eine Zweckänderung des Vereins. Hier ist ebenfalls die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen) müssen nicht mehr zehn, sondern nur noch acht Jahre aufbewahrt werden. Diese Erleichterung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.
    Hinweis Unterlagen wie Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte unterliegen jedoch weiterhin einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht.