Befristung & Sportlichen Leiter im Fußballverein

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Befristete Arbeitsverträge sind bei Trainern üblich und werden von den Arbeitsgerichten in der Regel akzeptiert. Ob das auch für einen „Sportlichen Leiter“ gilt, hatte das Arbeitsgericht Hannover (ArbG) zu entscheiden.

Quelle    ArbG Hannover Urteil vom 10.12.2025 [Aktenzeichen 14 Ca 141/25].

Ist die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportlichen Leiters wirksam?

Ein Sportlicher Leiter hatte sich gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags gewandt. Der beklagte Profifußballverein betreibt eine Akademie, in der Kinder und Jugendliche in Mannschaften ab der U11 bis zur U23 ausgebildet werden. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten unter anderem die Spieltagsbetreuung, die Trainingsbeobachtung im Aufbau- und Leistungsbereich, die Spiel- und Videoanalyse, die Betreuung der Trainer, das Elternmanagement sowie Verhandlungen mit Beratern. Die Befristung hielt er für unwirksam.

Das ArbG hat ihm recht gegeben. Die Tätigkeit eines Sportlichen Leiters in der Nachwuchsausbildung unterliege nicht einem vergleichbaren Verschleiß wie die Tätigkeit von Profifußballspielern. Körperliche Leistungsgrenzen prägten diese Funktion gerade nicht. Der Sportliche Leiter müsse keine sportlichen Höchstleistungen erbringen, ein befristungsrechtlich relevanter Verschleiß könne daher nicht aus einem Nachlassen körperlicher Ressourcen hergeleitet werden. Auch eine eventuell nachlassende Motivationsfunktion wie bei Trainern rechtfertige die Befristung nicht. Ein wesentlicher Teil der Aufgaben bestehe in Planung, Koordination und Strukturierung. Gerade die Beobachtung der Entwicklung von Nachwuchsspielern und die Beurteilung des Erfolgs langfristiger Konzepte sprächen vielmehr für eine auf Dauer angelegte Tätigkeit.

Allein aus der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags folge zudem kein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Befristung. Bei Vertragsschluss müssten objektive Anhaltspunkte vorliegen, die ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers gerade an einer befristeten Beschäftigung erkennen ließen.

Hinweis     Der Verein hatte Berufung zum LAG eingelegt, diese jedoch zwischenzeitlich zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.