Befristung & Eingliederungszuschuss
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Menschen, die schon länger Arbeit suchen, haben es häufig schwer, am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Um dem entgegenzuwirken, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Eingliederungszuschüsse, wenn „sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose“ eingestellt werden. In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um die Frage, ob ein mittels Eingliederungszuschusses gefördertes Arbeitsverhältnis aufgrund von Befristung geendet hat.
Quelle BAG, Urteil 16.07.2025 [Aktenzeichen 7 AZR 107/24].
Darf ein gefördertes Arbeitsverhältnis befristet werden?
Der Beklagte ist ein Verein, der unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter geförderte Beschäftigungsmöglichkeiten zur Eingliederung in Arbeit anbietet. Einer seiner Arbeitnehmer hielt die Befristung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Eine Befristung sei nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer dem Verein vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vom Jobcenter „zugewiesen“ worden sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Zuweisung sei zwar beantragt gewesen, aber erst nach Arbeitsantritt mitgeteilt worden.
Gleichwohl ist die Befristung nach Ansicht des BAG wirksam vereinbart worden. Ziel sei es, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu schaffen und Langzeitarbeitslosen eine Perspektive zu eröffnen, indem ihnen über die Lohnkostenzuschüsse eine Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglicht werde. Eine förmliche Zuweisung zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung müsse nicht vorliegen. Die Zielsetzung der (befristeten) Förderung könne auch erreicht werden, wenn eine förmliche Zuweisung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und eine Entscheidung über die Zuschussgewährung erst nach Abschluss des (befristeten) Arbeitsvertrags erfolgten.