Auslandsspenden & Sitz in Drittstaaten

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass der Spendenabzug bei Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in „Drittstaaten“ (das sind Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören) den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.

Quelle   BFH, Urteil 01.10.2025 [Aktenzeichen X R 20/22].

Wann erfolgt ein Spendenabzug bei Zuwendungsempfängern mit Sitz in Drittstaaten?

Das Urteil ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.

2. Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.

3. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.