Auslandsspenden & Gemeinschaftsrecht

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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der strukturelle Inlandsbezug in den Regelungen zum Spendenrecht und der Abgabenordnung nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Diese Regelungen werden als unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit angesehen, da sie hauptsächlich ausländische gemeinnützige Organisationen betreffen.

Quelle   FG Münster, Urteil 25.10.2023 [Aktenzeichen 13 K 2542/20 K, F].

Strukturelle Inlandsbezug

Um steuerbegünstigt zu sein, müssen Organisationen, die ihre gemeinnützigen Zwecke im Ausland verfolgen, entweder

  • natürliche Personen fördern, die in Deutschland ansässig sind, oder
  • ihre Tätigkeit muss zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen.