Arbeitsvertragskündigung & ungünstige Verträge

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Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat entschieden, dass ungünstig abgeschlossene Verträge einem Geschäftsführer nicht zum Vorwurf gemacht werden können, soweit der Vorstand das Gesamtprojekt einschließlich eines finanziellen Engagements befürwortet hat. Auch wenn über Jahre hinweg eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vereinsvorstand und Geschäftsführung praktiziert wird, berechtigt dies nicht zur Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung.

Quelle   LAG Niedersachsen, Urteil 24.09.2024 [Aktenzeichen 10 SLa 76 24].

Wenn der (neue) Vorstand sich vom Geschäftsführer trennen will

Der Kläger ist seit 2009 als Geschäftsführer beim beklagten Verein tätig, dessen Ziel die Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden entsprechend den tradierten Zuchtbestimmungen ist. Der Verein kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 02.05.2023 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Geschäftsführer habe schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er den Verein ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren von bisher rund 217.000 € verpflichtet habe. Der Geschäftsführer habe die durch sein Handeln ausgelösten Kosten zu ersetzen. Der Kläger trug vor, es sei originäre Aufgabe des Geschäftsführers eines Vereins, die laufenden Geschäfte zu führen, wozu auch der Abschluss schuldrechtlicher Verpflichtungen gehöre. Von einem Teil dieser Verpflichtungen habe der Vorstand überdies Kenntnis gehabt. Ein Schaden sei dem Verein nicht entstanden und daher auch nicht zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Der damalige Vorstand habe das zu entwickelnde Projekt einschließlich des damit zusammenhängenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert. Über Jahre hinweg sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher könne dem Kläger sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit ihm vorgeworfen werde, ungünstige Verträge abgeschlossen zu haben, berechtige das jedenfalls nicht zu einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Kläger könne auch seine Weiterbeschäftigung verlangen. Die mit der Widerklage verfolgte Schadenersatzforderung sei unbegründet, denn es fehle an einer vom Kläger zu verantwortenden Pflichtwidrigkeit. Auch den Eintritt eines Schadens habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Das LAG hat die Berufung des Vereins teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kündigungen hielt es für unwirksam. Die Berufung gegen die Abweisung des Schadenersatzanspruchs sei nicht ausreichend begründet. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.