Arbeitsverhältnis & Musikschullehrerin
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Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist immer wieder ein Streitthema. Wichtige Hinweise zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer freien Mitarbeit ergeben sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG).
Quellen
- ArbG Berlin, Urteil 15.07.2025 [Aktenzeichen 22 Ca 10650/24, n.rkr.],
- Pressemitteilung Nr. 19/25 vom 23.07.2025.
Wie grenzt sich ein Arbeitsverhältnis einer Musikschullehrerin von einer freien Mitarbeit ab?
Die Klägerin war langjährig an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Lehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber war jederzeit zulässig.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte (zum Urteilszeitpunkt noch nicht bestandskräftig) festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Zwei Monate danach kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Lehrerin innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass von Anfang an ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestanden hat.
Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Auf die sozialversicherungs-rechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.
Hinweis Die Lehrerin hat Berufung eingelegt, so dass jetzt das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung treffen muss.