Arbeitsgericht & Organvertreter

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Welches Gericht ist für die Schadenersatzklage eines Arbeitnehmers gegen die Organvertreterin seines Arbeitgebers zuständig? Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) kürzlich beantwortet.

Der Kläger ist bei einem Verein, der als Luftsportverband die Interessen der Luftsportvereine in NRW vertritt, auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses als technischer Leiter beschäftigt. Die Beklagte war Präsidentin des Vereins und gleichzeitig Mitglied des Vorstands. In einem Rundschreiben an knapp 10.000 Vereinsmitglieder hatte sie Gesundheitsdaten des Klägers offengelegt und ihm vorgeworfen, er verfolge die Diskreditierung des Geschäftsführers sowie der Präsidentin. Man habe daher die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses beschlossen.

Quelle LAG Düsseldorf, Beschluss 01.07.2024 [Aktenzeichen 3 Ta 85/24].

Welches Gericht ist für Klagen gegen den Vorstand zuständig?

Nach Ansicht des Klägers hat die Präsidentin damit gegen den Datenschutz verstoßen und seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie habe ihn herabgewürdigt und Stimmungsmache gegen ihn betrieben, um ihn zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu zwingen. Der Kläger zog vor das Arbeitsgericht und verlangte von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 17.000 €. Er habe bewusst nicht seinen Arbeitgeber verklagt, um diesen aus den Streitigkeiten mit der Beklagten herauszuhalten. Er nahm an, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Das LAG hat diese Sichtweise bestätigt. Für Klagen von Arbeitnehmern gegen Organvertreter ihres Arbeitgebers aus im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden unerlaubten Handlungen ist das Arbeitsgericht zuständig.

Hinweis   Organvertreter wie Vorstandsmitglieder sind zwar nicht Arbeitgeber, denn Arbeitgeber kann nur sein, wer selbst Vertragspartner eines Arbeitnehmers oder einer arbeitnehmerähnlichen Person ist. Eine juristische Person selbst kann aber nicht Täter sein, sondern nur das für sie handelnde Organ als Vertreter des Arbeitgebers.                

In diesem Rechtsstreit ging es zunächst nur um den Rechtsweg und nicht um die Frage, ob der Schadenersatzanspruch begründet ist. Hierüber wird gesondert entschieden