Arbeitsgericht & DFB-Schiedsrichter

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Einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) zufolge ist für DFB-Schiedsrichter der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Quelle LAG Köln, Beschluss 16.06.2025 [Aktenzeichen 5 Ta 58 25].

Können DFB-Schiedsrichter vor den Arbeitsgerichten klagen?

Der 28-jährige Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Bonn (ArbG) Klage erhoben. Er machte Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche geltend, weil der DFB ihn wegen seines Alters nicht als Schiedsrichterassistent der 3. Liga berücksichtigt habe. Der DFB hielt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für eröffnet, was das ArbG bestätigte.

Das LAG hat anders entschieden: Der DFB-Mus­tervertrag (Rahmenvertrag) sehe zwar keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor. Die vertraglichen Regelungen seien aber nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten. Daraus folge vor allem, dass ein Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen dürfe, der DFB dessen Einteilung aber ohne Begründung unterlassen könne. Das spreche für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers vom DFB. Zudem seien die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich als Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu würdigen. Ob der Kläger fachlichen Weisungen unterliege, sei insoweit nicht ausschlaggebend.

Im Ergebnis sprechen die Indizien laut LAG für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Hinweis Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, so dass sich möglicherweise auch das Bundesarbeitsgericht mit dieser Frage befassen wird.