Angemessenheit & Geschäftsführerbezüge

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Ab einer gewissen Größe und dem damit verbundenen Aufwand stellt sich die Frage der Professionalisierung. Damit geht die Frage der Vergütung einher, die einem Geschäftsführer gewährt werden soll. Im gemeinnützigen Bereich darf die Vergütung nicht unverhältnismäßig hoch, sondern muss angemessen sein. Hinweise dazu ergeben sich aus der „Karlsruher Tabelle“, die kürzlich aktualisiert wurde.

Tabelle zur Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen aktualisiert

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird. Die darin aufgestellten Grundsätze gelten auch für Vereine.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat kürzlich eine neue Tabelle veröffentlicht, die angemessene Vergütungen in verschiedenen Branchen anhand von Umsatz- und Mitarbeiterzahlen darstellt. Unterschieden werden Industrie, Groß- und Einzelhandel, Freiberufler, Handwerk und Sonstige Dienstleistung. Als Orientierungshilfe für gemeinnützige Vereine eignet sich am besten die Tabellenzeile „Sonstige Dienstleistung“:

  • Umsatz unter 2.500.000 €; Mitarbeiter unter 20; Vergütung 198.000 € bis 266.000 €
  • Umsatz 2.500.000 € bis 5.000.000 €; Mitarbeiter 20 bis 50; Vergütung 274.000 € bis 366.000 €
  • Umsatz 5.000.000 € bis 25.000.000 €; Mitarbeiter 51 bis 100; Vergütung 310.000 € bis 387.000 €
  • Umsatz 25.000.000 € bis 50.000.000 €; Mitarbeiter 101 bis 500; Vergütung 353.000 € bis 671.000 €


Teilweise stehen die Finanzgerichte diesen Zahlen kritisch gegenüber, weil es sich um eine verwaltungsinterne Anweisung handelt. Da aber das Finanzamt letztendlich den Daumen senkt oder hebt, kann man sich an der Tabelle gut orientieren und darauf verweisen.