Allgemeinheit & Erwähnung im Verfassungsschutzbericht
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem gemeinnützigen Verein vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erwähnung als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht gewährt. Dies kann nach §51 Abs. 3 der Abgabenordnung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
Im 4. Orientierungssatz fasst das VG zusammen: Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt.
Quelle VG Berlin, Beschluss 27.04.2026 [Aktenzeichen 1 L 787/25].