AGG & Religionszugehörigkeit

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Bei Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordneten Einrichtungen oder Vereinigungen kann die Religionszugehörigkeit nach deren Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu dieser Problematik zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befragt. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass es einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen müsse, wenn eine kirchennahe Organisation einen Bewerber ablehne, weil die Zugehörigkeit zur Konfession eine berufliche Anforderung sei.

Quelle BVerfG, Beschluss 29.09.2025 [Aktenzeichen 2 BvR 934/19].

Dürfen Kirchliche Vereine eine Kirchenmitgliedschaft fordern?

Das BAG entschied, dass einer konfessionslosen und deshalb abgelehnten Bewerberin eine Entschädigung zu zahlen ist, wenn das „Ethos“ der Religionsgemeinschaft „wahrscheinlich“ nicht beeinträchtigt wird. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins war erfolgreich. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lässt die Entscheidung des EuGH den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume, die das BAG nicht hinreichend beachtet habe. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen komme in dessen Urteil zu kurz. Dieses Recht müsse in einen angemessenen Ausgleich mit dem Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gebracht werden. Einen solchen Ausgleich habe das BAG bisher nicht vorgenommen. Deshalb hat das BVerfG den Fall zurückverwiesen.

Allerdings ist im Einzelfall nachvollziehbar darzulegen, warum für eine bestimmte Stelle eine Religionszugehörigkeit erforderlich ist. Hier gilt als Faustregel: Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen und/oder außen (etwa Vermittlung religiöser Inhalte, Seelsorge, Mission) ist, desto mehr Gewicht besitzt dieser Umstand und das daraus abgeleitete Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft.