AGB & Reha-Verein II

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Quelle   BFH, Urteil 21.11.2024 [Aktenzeichen VI R 1/23].

Mitgliedsbeiträge können außergewöhnliche Belastungen sein

Etwas anderes gilt aber für die zwangsläufig angefallenen Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt. Diese zählen neben den Fahrtkosten zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Heilbehandlungskosten.