Übungsleiter- & Ehrenamts­pauschale

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Kombination mit Minijob Wie beim Übungsleiterfreibetrag ist auch bei der Ehrenamtspauschale die Kombination mit einem geringfügigen Arbeitsverhältnis - einem sogenannten "Minijob" - möglich. Das bestätigen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den aktualisierten Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigten [Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12.11.2014].


Satzungsanforderungen Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 21.11.2014 fasst alle Regelungen rund um die Ehrenamtspauschale zusammen. Das Schreiben behandelt auch die Satzungsanforderungen für Zahlungen der Ehrenamtspauschale an Vorstände.

Formulierungsvorschläge liefert das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in seinem „Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale“.

Weitere Anforderungen die bei anstehenden Satzungsänderungen berücksichtigt werden müssen, finden Sie ebenfalls unter Themen & Formulare "Mustersatzungen & Vereinsgründung".


USt & Ehrenamt Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.03.2013 festgelegt, wann die Höhe einer Vergütung die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausschließt.

Übungsleiter- & Ehrenamtspauschalen Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verfügung vom 01.11.2017 [Aktenzeichen S 2121.2.1 - 29/11 St32] die Voraussetzungen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale zusammengestellt.