Transparenz­register

Datum:

Ende Juni 2017 trat das neue Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft und wurde mit Wirkung vom 01.08.2021 in ein Vollregister gewandelt. Das Transparenzregister soll das Aufspüren von Straftätern erleichtern, die verdeckt und missbräuchlich hinter den Gesellschaftsstrukturen von juristischen Person oder Konzernstrukturen agieren. Ziel des Transparenzregisters ist es, diejenigen natürlichen Personen zu erfassen, die wirtschaftlich hinter bestimmten Gesellschaften stehen.

Register, Gebühren & Ausfüllhilfen

Behörden
Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt.
Für rechtliche Auskünfte, Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig.

 

Hilfestellungen - In unseren

  • Artikel "Ausfüllhilfe & Auftrags­schreiben" erhalten Sie Hilfe zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten nebst Übersicht der typischen Anwendungsfälle bzw. können uns bei Bedarf einen Auftrag zur Eintragung erteilen.
  • Artikel Antragsverfahren zur Gebührenbefreiung erläutern wir das komplette Verfahren zum Antragsverfahren zur Gebühren­befreiung bei steuerbegünstigten Zwecken.
    Ab dem Gebührenjahr 2024 werden alle in dem jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungs­empfängerregister geführten Rechts­einheiten automatisch von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenz­registers befreit, ohne dass hierfür ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden muss.
  • Artikel "Transparenz­register & Vollregister" erhalten Sie einen Überblick über die Rechtslage ab 01.08.2021.

 

Ansprechpartner