Tarifwerke

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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Tarifverträge sowie dazugehörige Sonderverträge und Anlagen.

Muster für Arbeitsverträge in Anlehnung an den TV-L finden Sie in unseren Vertragsvorlagen.

Für eine individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an unsere Arbeitsrechtler von Gem.Law.

Eingruppierung in Entgeltgruppen

Immer wieder erreichen Gem.StuFi Mandatsanfragen zur Eingruppierung von Arbeitnehmern in tarifliche Entgeltgruppen. Gern sind wir bei der Orientierung in den Tarifwerken behilflich, die Eingruppierungs­entscheidung kann jedoch nur vom Arbeitgeber getroffen werden. Nachfolgend möchten wir Ihnen kurz erläutern warum wir Arbeitgebern diese Entscheidung nicht abnehmen können:

Die Lohneingruppierung richtet sich nach sogenannten Tätigkeits­merkmalen die i. d. R. in den sogenannten Entgeltordnungen aufgeführt sind. Dies können Qualifikationen, die Ausübung einer besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit oder ähnliches sein. Ob ein einzugruppierender Mitarbeiter die Tätigkeits­merkmale einer Entgeltgruppe erfüllt, kann nur der Arbeitgeber bei jedem konkreten Einzelfall anhand folgender Tätigkeitsmerkmalen beurteilen:

  • eine konkreten Aufgabenbeschreibung
  • zugeteilte Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten,
  • Stellenbeschreibung sowie
  • ggf. entsprechender Ausbildungsnachweise des Mitarbeiters


Pauschalaussagen
über die Eingruppierung bestimmter Berufsgruppen („Alle Erzieher gehören in die Entgeltgruppe XY.“) lassen sich nicht treffen.

Lohneingruppierungen gehören in den Bereich der Rechtsberatung die von Gem.StuFi als Steuerberatungs­kanzlei nicht vorgenommen werden darf, auch wenn Gem.StuFi für Sie die Lohnabrechnungen erstellt. Hilfe bei der Eingruppierung erhalten Sie gerne von unseren Arbeitsrechtlern von Gem.Law.

Zuwendungsempfängern raten wir, vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Zustimmung des öffentlichen Zuwendungsgebers zur Eingruppierung einzuholen.