Kooperationen & Outsourcing

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Gemeinnützige Körperschaften können mit anderen gemeinnützigen Körperschaften kooperieren. Das ist nichts Neues - aber was nicht alle wissen ist: Dass eine Körperschaft als gemeinnützig anerkannt werden kann, auch wenn sie nur durch einen anderen Träger in Kooperation gemeinnützig tätig ist. Solch Kooperationen müssen in der Satzung der jeweiligen Träger geregelt sein.

Gemeinnützigkeit durch Kooperationen

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar, d.h. selbst oder durch den Einsatz von Hilfspersonen, steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht. Dieser Unmittelbarkeitsgrundsatz wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 erweitert.

Nach dem neu eingefügten § 57 Abs. 3 AO verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke nunmehr auch dann unmittelbar, wenn sie

  • satzungsgemäß durch
  • planmäßiges Zusammenwirken mit
  • mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft (§§ 51 bis 68 AO)
  • einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.


Vorteil dieses nunmehr zulässigen Zusammenwirkens ist es, Ressourcen und Know-how wirtschaftlich sinnvoller einzusetzen, um somit effizienter und effektiver arbeiten zu können. Durch diese gesetzliche Regelung ist eine arbeitsteilige Zusammenarbeit im gemeinnützigen Kontext sowie die Auslagerung von Dienstleistungen, wie z.B. Buchhaltung, Vermietungen möglich. Es erfolgt eine Gesamtbetrachtung der miteinander kooperierenden Körperschaften durch das Finanzamt.

Um die Vorgaben aus § 57 Abs. 3 AO zu erfüllen, muss ausschließlich die Satzung der leistenden Körperschaft regeln, dass die steuerbegünstigten Zwecke durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer konkreten anderen steuerbegünstigten Körperschaft verwirklicht werden. Zudem muss sie die Kooperationskörperschaften bezeichnen und die Art und Weise der Kooperation hinreichend festlegen.

Steuerpflichtige Serviceleistungen zwischen gemeinnützigen Einrichtungen können nunmehr zum steuerbegünstigter Zweckbetrieb werden, was zusätzlich zu einer Reduzierung vom regel- auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz führen kann.

Fazit: Eine Körperschaft kann durch eine andere gemeinnützige Körperschaft ihre Gemeinnützigkeit rechtfertigen, wenn dies in der Satzung entsprechend geregelt ist und diese planmäßig zusammenwirken.

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