Mustersatzungen & Vereins­gründung

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Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 und dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 erfolgten bezüglich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen an die Satzung drei wesentliche Neuerungen.

Daneben haben wir Ihnen hier weitere für Ihre Satzungsänderung oder Vereinsgründung wichtige Hinweise zusammengetragen.

Satzungsanforderungen

1. Neuregelung der Vermögensanfallberechtigung iSv. § 45 BGB durch Aufhebung des § 61 Abs. 2 AO per 01.01.2007.
Mit Wegfall der Ausnahmebestimmung zur Vermögensbindung in § 61 Abs. 2 AO, bedarf es einer konkreten Benennung eines Empfängers des Vereinsvermögens bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall des bisherigen Zwecks um das Gebot der Vermögensbindung des § 55 Abs.1 Nr. 4 AO zu wahren.

Keiner konkreten Benennung eines Empfängers bedarf es laut BFH-Urteil vom 12.01.2011, wenn

  • in der Satzung ein gemeinnütziger Zweck iSd. § 52 AO konkret benannt ist,
  • der Empfänger des Vermögens nur eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung sein kann, der diesen satzungsmäßigen Zweck (auch) verfolgt, und
  • der Empfänger die Mittel nur für gemeinnützige, mildtätige und religiöse - also für seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten - Zwecke verwenden darf.

Neben den ertragsteuerlichen Anforderungen stellt auch das Umsatzsteuerrecht Anforderungen an die Satzung: Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von derzeit 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Vereine ist nur zu gewähren, wenn die Satzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO (Vermögensanfallberechtigung) erfüllt (BFH, Urteil vom 23.07.2009, Aktenzeichen V R 20/08).

 

2. Einführung einer gesetzlich verbindlichen Mustersatzung per 01.01.2009 in Anlage 1 zu § 60 AO durch Änderung des § 60 Abs. 1 AO (statt zuvor im Anwendungserlass zu Abgabenordnung).
Um die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des § 59 AO zu erfüllen bedarf es der verpflichtenden Übernahme der in der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AO) bezeichneten Festlegungen (z. B. konkrete Nennung des Satzungszweck iSd. § 52 Abs. 2 AO).

Da die Mustersatzung in § 5 auch Regelungen zur Aufhebung einer Körperschaft trifft, stellt ein BMF-Schreiben vom 07.07.2010 klar, dass die Formulierung hinsichtlich der Aufhebung nur für Stiftungen gilt, da Vereine nach § 41 BGB aufgelöst, Stiftungen nach § 87 BGB aufgehoben werden. Vereine haben ihre Vermögensbindung deshalb wie folgt zu formulieren: "Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ...".

 

3. Einführung der Ehrenamtspauschale per 01.01.2007 durch Schaffung des § 3 Nr. 26 a) EStG.
Bei geplanten oder bereits erfolgten Vergütungszahlungen in Form der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a) EStG an Organe wie z.B. Vorstand oder Beirat, bedarf es der Aufnahme einer Satzungsregelung. Formulierungsvorschläge für die Satzungsänderung sowie Vertragsvorlagen finden Sie ebenfalls unter Downloads.


GmbHs & MoMiG
Für GmbHs sollten bei einer Satzungsüberarbeitung zusätzlich die gesellschaftsrechtlichen Neuerungen des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008) beachtet werden:

  • Der Mindestnennbetrag eines Geschäftsanteils beträgt nunmehr 1 € (§ 5 Abs. 2 GmbHG).
  • Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt nunmehr eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG).
  • § 17 GmbHG zur genehmigungspflichtigen Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils wurde gestrichen.
  • Einführung eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG)

 

Fördervereine
Bei Fördervereinen ist eine uneingeschränkte Übernahme der Mustersatzung der Anlage 1 nicht möglich, da sie die deren Besonderheiten nicht Rechnung trägt. Unter den Web-Links finden Sie die für Fördervereine in Baden-Württemberg verbindliche Mustersatzung aus der Vereinsbroschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" (Stand April 2009).

 

Satzungsänderungen
Bei Satzungsänderungen ist durch die Neufassung bzw. Ergänzung des § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB zum 30.09.2009 [geändert durch das "Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen" vom 24.09.2009] zu beachten, dass die Anmeldung der Satzungsänderung durch den Vorstand beim Registergericht zur wirksamen Eintragung in das Vereinsregister folgende Unterlagen enthalten muss:

  • Abschrift des Änderungsbeschlusses mit den Satzungsänderungen,
  • vollständige Ausfertigung der geänderten Satzung in der die Änderungen kenntlich zu machen sind.
    Eine gesonderte Erklärung, dass der Teil der unveränderte Teil der neuen Satzung mit dem Wortlaut der alten Satzung identisch ist, kann vom Registergericht nicht verlangt werden [OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010, Az. I-3